© Dr. Matthias Schaefer | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in München
PRESSE>RECHT*

/Ansprüche

> Abwehransprüche des

Betroffenen

Wer von einer negativen Aussage oder Berichterstattung betroffen ist, hat eine Reihe rechtlicher Instrumente zur Hand, um sich zu wehren. Allerdings sollten diese Mittel nicht unreflektiert eingesetzt werden - nicht selten ist es zu beobachten, dass der unüberlegte Einsatz rechtlicher Maßnahmen unerwünschte Nebeneffekte mit sich bringt.

> Unterlassung

Der Unterlassungsanspruch ist der im Medienrecht am häufigsten geltend gemachte Anspruch. Er zielt darauf ab die Äußerung zu verbieten und deren Wiederholung zu verhindern. Unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik (Beleidigung u.a.) Der Unterlassungsanspruch richtet sich in erster Linie gegen eine unwahre Tatsachenbehauptung, aber auch gegen solche Meinungsäußerungen, die die Grenze des Zulässigen überschreiten (sog. Schmähkritik, wie dies bei Beleidigungen u.a. der Fall ist).

Abmahnung, Unterlassungserklärung

Außergerichtlich wird er in Form einer Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung  durchgesetzt. Darin wird für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe festgesetzt, deren Höhe so spürbar sein muss, dass eine Wiederholung ausgeschlossen wird.

Einstweilige Verfügung, Klage

Sollte die erforderliche Erklärung zur Unterlassung nicht oder nur ungenügend abgegeben werden kann der Unterlassungs- anspruch auch kurzfristig mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung vor Gericht durchgesetzt werden. Im Anschluss besteht
die Möglichkeit diese in einem regulären Gerichtsverfahren (Klage) bestätigen zu lassen. Bis zu dessen Ende gilt jedoch zunächst die einstweilige Verfügung.

> Gegendarstellung

Die Gegendarstellung ist eine persönliche Entgegnung des Betroffenen. Es ist der einzige Anspruch im Medienrecht, bei dem es nicht auf die Rechtswidrigkeit der Aussage oder Berichterstattung ankommt. Der Anspruch besteht also grds. unabhängig davon, ob die Aussage wahr oder unwahr ist und soll die Waffengleichheit des von einer publizistischen Äußerung Betroffenen sicher stellen. Schnelles Verfahren, kurze Fristen Die Rechtsprechung verlangt einen Aktualitätsbezug der Gegendarstellung. Dementsprechend kann der Anspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, sondern muss unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) nach Veröffentlichung der Erstmitteilung gefordert werden. Die Aktualitätsgrenze wird bei einer Tageszeitung, im Rundfunk und Internet mit maximal vier Wochen angesetzt, bei Wochenzeitschriften u.a. kann diese länger sein. Formalien / Inhalt bei Gegendarstellung Im Bereich der Gegendarstellung bestehen strenge Formalien. Begehrt der Betroffene eine Gegendarstellung, die den Formalien nicht genügt, also nicht nicht “druckreif “ist, kann diese zu Recht zurückgewiesen werden. Die Gegendarstellung bedarf stets der Schriftform, muss persönlich unterschrieb-en werden und im Original zugehen. Auch der Inhalt muss bestimmten An- forderungen genügen und bestimmte Angaben enthalten. Wird die Gegendarstellung nicht freiwillig abgedruckt, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. 
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> Widerruf & Richtigstellung

Widerruf und Richtigstellung richten sich gegen unwahre Tatsachenbehauptung. Im Gegensatz zur Gegendarstellung handelt es sich um Erklärungen des Mediums selbst, das die Erstmitteilung behauptet hat. Einem solchen Anspruch kann ein Medium ggf. dadurch vorbeugen, indem es selbst eine redaktionelle Richtigstellung  veröffentlicht. Auch hier bedarf der Anspruch einem Aktualitätsbezug, damit er noch geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu: Gegendarstellung). > Schadensersatz Ein Anspruch auf Ersatz von materiellem oder immateriellem Schaden kommt bei allen schuldhaften Rechtsverletzungen in Betracht. Problematisch kann hier im Einzelfall der Nachweis sein, dass eine bestimmte unzulässige Aussage oder Berichterstattung zu einem konkreten nachweisbaren Schaden geführt hat. Ein Ersatz immaterieller Schäden (Geldent- schädigung, Schwerzensgeld) kommt grds. nur bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts in Betracht. Die Rechtsprechung will dadurch verhindern, dass sich allein potentiell drohende Schadensersatzansprüche bereits im Vorfeld quasi als Zensur der freien Berichterstattung auswirken. Sie haben Fragen oder benötigen fundierte rechtliche Hilfe? Dann sprechen Sie uns einfach an!
KANZLEI DR. SCHAEFER Fachanwalt für Medienrecht Balanstraße 73 (Haus 10) D-81541 München Tel. +49 (0)89 / 628 1696-80 Fax +49 (0)89 / 628 1606-82 Email: info@ks-legal.de
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> Abwehransprüche des

Betroffenen

Wer von einer negativen Aussage oder Berichterstattung betroffen ist, hat eine Reihe rechtlicher Instrumente zur Hand, um sich zu wehren. Allerdings sollten diese Mittel nicht unreflektiert eingesetzt werden - nicht selten ist es zu beobachten, dass der unüberlegte Einsatz rechtlicher Maßnahmen unerwünschte Nebeneffekte mit sich bringt.

> Unterlassung

Der Unterlassungsanspruch ist der im Medienrecht am häufigsten geltend gemachte Anspruch. Er zielt darauf ab die Äußerung zu verbieten und deren Wiederholung zu verhindern. Unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik (Beleidigung u.a.) Der Unterlassungsanspruch richtet sich in erster Linie gegen eine unwahre Tatsachenbehauptung, aber auch gegen solche Meinungsäußerungen, die die Grenze des Zulässigen überschreiten (sog. Schmähkritik, wie dies bei Beleidigungen u.a. der Fall ist).

Abmahnung, Unterlassungserklärung

Außergerichtlich wird er in Form einer Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung  durchgesetzt. Darin wird für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe festgesetzt, deren Höhe so spürbar sein muss, dass eine Wiederholung ausgeschlossen wird.

Einstweilige Verfügung, Klage

Sollte die erforderliche Erklärung zur Unterlassung nicht oder nur ungenügend abgegeben werden kann der Unterlassungs- anspruch auch kurzfristig mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung vor Gericht durchgesetzt werden. Im Anschluss besteht
die Möglichkeit diese in einem regulären Gerichtsverfahren (Klage) bestätigen zu lassen. Bis zu dessen Ende gilt jedoch zunächst die einstweilige Verfügung.

> Gegendarstellung

Die Gegendarstellung ist eine persönliche Entgegnung des Betroffenen. Es ist der einzige Anspruch im Medienrecht, bei dem es nicht auf die Rechtswidrigkeit der Aussage oder Berichterstattung ankommt. Der Anspruch besteht also grds. unabhängig davon, ob die Aussage wahr oder unwahr ist und soll die Waffengleichheit des von einer publizistischen Äußerung Betroffenen sicher stellen. Schnelles Verfahren, kurze Fristen Die Rechtsprechung verlangt einen Aktualitätsbezug der Gegendarstellung. Dementsprechend kann der Anspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, sondern muss unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) nach Veröffentlichung der Erstmitteilung gefordert werden. Die Aktualitätsgrenze wird bei einer Tageszeitung, im Rundfunk und Internet mit maximal vier Wochen angesetzt, bei Wochenzeitschriften u.a. kann diese länger sein. Formalien / Inhalt bei Gegendarstellung Im Bereich der Gegendarstellung bestehen strenge Formalien. Begehrt der Betroffene eine Gegendarstellung, die den Formalien nicht genügt, also nicht nicht “druckreif “ist, kann diese zu Recht zurückgewiesen werden. Die Gegendarstellung bedarf stets der Schriftform, muss persönlich unterschrieb-en werden und im Original zugehen. Auch der Inhalt muss bestimmten An-forderungen genügen und bestimmte Angaben enthalten. Wird die Gegendarstellung nicht freiwillig abgedruckt, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. 
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