© Dr. Matthias Schaefer | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in München
PRESSE>RECHT*
/Ansprüche
> Abwehransprüche des
Betroffenen
Wer von einer negativen Aussage oder
Berichterstattung betroffen ist, hat eine
Reihe rechtlicher Instrumente zur Hand, um
sich zu wehren.
Allerdings sollten diese Mittel nicht
unreflektiert eingesetzt werden - nicht
selten ist es zu beobachten, dass der
unüberlegte Einsatz rechtlicher Maßnahmen
unerwünschte Nebeneffekte mit sich bringt.
> Unterlassung
Der Unterlassungsanspruch ist der im
Medienrecht am häufigsten geltend
gemachte Anspruch. Er zielt darauf ab die
Äußerung zu verbieten und deren
Wiederholung zu verhindern.
Unwahre Tatsachenbehauptung oder
Schmähkritik (Beleidigung u.a.)
Der Unterlassungsanspruch richtet sich in
erster Linie gegen eine unwahre
Tatsachenbehauptung, aber auch gegen
solche Meinungsäußerungen, die die
Grenze des Zulässigen überschreiten (sog.
Schmähkritik, wie dies bei Beleidigungen
u.a. der Fall ist).
Abmahnung, Unterlassungserklärung
Außergerichtlich wird er in Form einer
Abmahnung mit der Aufforderung zur
Abgabe einer Unterlassungserklärung
durchgesetzt. Darin wird für den Fall der
Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe
festgesetzt, deren Höhe so spürbar sein
muss, dass eine Wiederholung
ausgeschlossen wird.
Einstweilige Verfügung, Klage
Sollte die erforderliche Erklärung zur
Unterlassung nicht oder nur ungenügend
abgegeben werden kann der Unterlassungs-
anspruch auch kurzfristig mit Hilfe einer
einstweiligen Verfügung vor Gericht
durchgesetzt werden. Im Anschluss besteht
die Möglichkeit diese in einem regulären
Gerichtsverfahren (Klage) bestätigen zu
lassen. Bis zu dessen Ende gilt jedoch
zunächst die einstweilige Verfügung.
> Gegendarstellung
Die Gegendarstellung ist eine persönliche
Entgegnung des Betroffenen. Es ist der
einzige Anspruch im Medienrecht, bei dem
es nicht auf die Rechtswidrigkeit der
Aussage oder Berichterstattung ankommt.
Der Anspruch besteht also grds. unabhängig
davon, ob die Aussage wahr oder unwahr ist
und soll die Waffengleichheit des von einer
publizistischen Äußerung Betroffenen sicher
stellen.
Schnelles Verfahren, kurze Fristen
Die Rechtsprechung verlangt einen
Aktualitätsbezug der Gegendarstellung.
Dementsprechend kann der Anspruch nicht
zeitlich unbegrenzt geltend gemacht
werden, sondern muss unverzüglich (=
ohne schuldhaftes Zögern) nach
Veröffentlichung der Erstmitteilung
gefordert werden.
Die Aktualitätsgrenze wird bei einer
Tageszeitung, im Rundfunk und Internet mit
maximal vier Wochen angesetzt, bei
Wochenzeitschriften u.a. kann diese länger
sein.
Formalien / Inhalt bei Gegendarstellung
Im Bereich der Gegendarstellung bestehen
strenge Formalien. Begehrt der Betroffene
eine Gegendarstellung, die den Formalien
nicht genügt, also nicht nicht “druckreif “ist,
kann diese zu Recht zurückgewiesen
werden. Die Gegendarstellung bedarf stets
der Schriftform, muss persönlich
unterschrieb-en werden und im Original
zugehen.
Auch der Inhalt muss bestimmten An-
forderungen genügen und bestimmte
Angaben enthalten.
Wird die Gegendarstellung nicht freiwillig
abgedruckt, kann eine einstweilige
Verfügung beantragt werden.
presserecht-muenchen.de
ist ein Angebot der
Kanzlei Dr. Schaefer
Fachanwalt für Urheber-
und Medienrecht
> Widerruf & Richtigstellung
Widerruf und Richtigstellung richten sich
gegen unwahre Tatsachenbehauptung. Im
Gegensatz zur Gegendarstellung handelt es
sich um Erklärungen des Mediums selbst,
das die Erstmitteilung behauptet hat.
Einem solchen Anspruch kann ein Medium
ggf. dadurch vorbeugen, indem es selbst
eine redaktionelle Richtigstellung
veröffentlicht.
Auch hier bedarf der Anspruch einem
Aktualitätsbezug, damit er noch geltend
gemacht werden kann (vgl. hierzu:
Gegendarstellung).
> Schadensersatz
Ein Anspruch auf Ersatz von materiellem
oder immateriellem Schaden kommt bei
allen schuldhaften Rechtsverletzungen in
Betracht. Problematisch kann hier im
Einzelfall der Nachweis sein, dass eine
bestimmte unzulässige Aussage oder
Berichterstattung zu einem konkreten
nachweisbaren Schaden geführt hat.
Ein Ersatz immaterieller Schäden (Geldent-
schädigung, Schwerzensgeld) kommt grds.
nur bei schweren Verletzungen des
Persönlichkeitsrechts in Betracht. Die
Rechtsprechung will dadurch verhindern,
dass sich allein potentiell drohende
Schadensersatzansprüche bereits im
Vorfeld quasi als Zensur der freien
Berichterstattung auswirken.
Sie haben Fragen oder benötigen
fundierte rechtliche Hilfe? Dann
sprechen Sie uns einfach an!
KANZLEI DR. SCHAEFER
Fachanwalt für Medienrecht
Balanstraße 73 (Haus 10)
D-81541 München
Tel. +49 (0)89 / 628 1696-80
Fax +49 (0)89 / 628 1606-82
Email: info@ks-legal.de