© Dr. Matthias Schaefer | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in München
 
 
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/Aussagen
  > Beispiele von Einzelfällen
  Themenspezifische Äußerungen
  Die Bezeichnung als “Statsi-Helfer” ist 
  Tatsachenbehauptung und kann eine üble 
  Nachrede sein (HansOLG, ZIP 1992, 118).
  Die Bezeichnung der GSG 9 als 
  “Killertruppe”  erfüllt den Tatbestand der 
  Beleidigung, ebenso wie die Titulierung 
  eines Polizisten als “Bulle”.
  Auch die Beschuldigung “Terroristen zu 
  unterstützen” oder “noch immer Nazi zu 
  sein” wurden schon als Beleidigung 
  qualifiziert, ebenso wie die Bezeichnung als 
  “rechtsradikales Hetzblatt”.
  Bezeichnungen, wie z.B. “Betrüger”, 
  “Betrug” oder “Dieb” sind in der Regel 
  zulässige Meinung, soweit sie nicht durch 
  einen konkreten Sachverhaltsbezug als 
  Behauptung einer Tatsache einzuordnen 
  sind. 
  Dagegen soll der Vorwurf der “Bestechung” 
  die Behauptung einer Tatsache sein, die 
  zulässig ist, wenn der Vorwurf wahr ist 
  (BGH, NJW-RR 1999, 1251).
  Die Aussage einer Mutter “Dieser Irre soll 
  aufhören, unsere Tochter zu terrorisieren”, 
  wurde als zulässige Meinugsäußerung 
  eingestuft (OLG Naumburg, AfP 2006, 70).
  Der unzutreffende Vorwurf, ein Minister 
  habe Geld angenommen, das ihm nicht 
  gehörte, wurde als üble Nachrede 
  qualifiziert  (BGH, GRUR 1969, 147).
 
 
  Die Transparentaufschrift “Strauß deckt 
  Faschisten” stellt eine unzulässige 
  Schmähkritik dar (BVerfG, NJW 1990, 1980). 
  Gleiches gilt für die Bezeichnung eines 
  Ministers als “Oberfaschisten” (BGH, AfP 
  1987, 412).
  Die Bezeichnung eines politischen Gegners 
  als “Freiwild” wurde als beleidigende 
  Äußerung angesehen (BGHSt, 1, 288)
  
Aüßerungen über Unternehmen
  Die Bezeichnung eines Unternehmers als 
  jemand, der “schon zweimal Pleite 
  gemacht hat”, ist als Behauptung einer 
  Tatsache unzulässig, sofern diese unwahr ist 
  (BGH, NJW 1994, 2614).
  Dagegen ist die Aussage “Der studierte 
  Ökonom weiß, wie man Millionen macht. 
  Wie mann gekonnt Pleite geht, dass weiß er 
  auch ...” als Meinung eingestuft worden, die 
  zulässig ist (BGH, NJW 1994, 2614).
  Wenn der Arbeitgeber behauptet, sein 
  Mitarbeiter habe Ware gestohlen und sich 
  dies als unrichtig herausstellt, liegt eine üble 
  Nachrede vor (BAG, NJW 1979, 2532).
  Die Aussage “über Leichen ging er, als er 
  seine illegale Idee umsetzte, dem Wettbe-
  werbsunternehmen die Alleinrechte an der 
  Insel-Internetseite zu gewähren” wurde als 
  polemische und überspritzte, aber noch 
  zulässige Kritik angesehen (BVerfG, AfP 
  2003, 538).
  Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als 
  “arglistigen Täuscher” oder “Lügner” sowie 
  als “Prozessbetrüger” wurde als 
  unzulässige Schmähkritik beurteilt (OLG 
  Saarbrücken, NJW 2003, 762).
 
 
 
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  Die Bezeichnung eines Arztes als 
  “Scharlatan” und “Pfuscher” wurde als 
  noch zulässige Meinungsäußerung ange-
  sehen (OLG Karlsruhe, ZUM-RD 2003, 27).
  Die Aussagen in einer Restaurantkritik, die 
  angebotenen Gerichte seien “zum Kotzen” 
  oder die Zustände in dem Lokal stellen ein 
  “heilloses Chaos” dar, wurden als 
  unzulässige Schmähkritik angesehen (OLG 
  Frankfurt, NJW 1990, 2002).
  Die Bezeichnung eines Finanzierungsmodels 
  als “Bauernfängerei” wurde als zulässige, 
  wenn auch überspitzte Meinungsäußerung 
  angesehen (BGH, NJW 2005, 297).
  > Folgen einer unzulässigen 
  Aussage
  Ist eine Aussage unzulässig, kommen vor 
  allem Ansprüche des Betroffenen auf 
  Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf 
  und Schadensersatz in Betracht.
  
 
 
 
 
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